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„Der Mandatar soll dafür verantwortlich sein, dass das Land unter solche politischen, administrativen und wirtschaftlichen Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, wie in der Einleitung niedergelegt, und die Entwicklung von Selbstverwaltungs-Institutionen sowie die Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der Rasse und Religion, sichern.“

Paragraph 2 des Völkerbundmandates für Palästina

Paragraph 2 des Völkerbundmandates für Palästina
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